AGB

Version: II/7/2014

ALLGEMEINES:

1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und zwar gegenüber Kaufleuten/Unter-Nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (Kunde). Auch Kunde im Sinne dieser AGB ist bei Kaufverträgen der Käufer, bei Werkverträgen der Besteller und beim Auftrag der Auftraggeber.
2. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, einschließlich dessen Einkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir hätten aus-drücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie werden ansonsten weder durch unser Stillschweigen noch durch die Lieferung/Leistung selbst Vertrags-inhalt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehen-der oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

I. VERTRAGSINHALTE UND ALLGEMEINE LEISTUNGSBEDINGUNGEN


4. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wenn wir in unserem Angebotsschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Auftragsbestätigung nicht erfolgt, kommt ein Vertragsschluss durch die Bestellung/Auftragserteilung des Kunden zustande. Dies gilt auch für Auftragsbestätigungen, die in Textform bei Einsatz elektronischer Datenübertragungsmittel (Internet/email), die eine Übersendung einer rechtsverbindlichen Unterschrift nicht zulassen, aber mit einer im Geschäftsverkehr gebräuchlichen und vom Kunden authentifizierbaren elektronischen Signatur versehen sind, übermittelt werden.
5. Abgezeichnete und rückgesandte Angebotsschreiben gelten nur dann als Auftragserteilung, wenn sie Name und Anschrift des Kunden und den Namen des Zeichnenden erkennen lassen, wobei wir zur Prüfung der Vertretungsberechtigung des Zeichnenden nicht verpflichtet sind. Andernfalls ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen.
6. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kön-nen wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
7. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Beschaffenheiten und Leistungen legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes und den Umfang der Leistungen umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen von uns, der Vorlieferanten, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes oder des Leistungsumfangs.
8. Weichen Baupläne, Zeichnungen, Anleitungen, etc., die der Kunde in elektronischer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt übersendet hat, von solchen ab, die der Kunde in anderer Form und/oder zu einem anderen Zeitpunkt uns übermittelt hat, so hat der Kunde uns mitzuteilen, welche Fassung Gültigkeit besitzt.
9. Soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, werden etwaige bare Auslagen, Gebühren für etwaige behördliche Genehmigungen oder verauslagte Kosten für Leistungen Dritter dem Kunden gesondert berechnet und sind auch im Falle von Reklamationen unserer Lieferungen und Leistungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
11. Sind Teillieferungen aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes unvermeidbar oder erfolgen diese auf seinen Wunsch hin, so gehen hierdurch entstehende Kosten zu Lasten des Kunden.
12. Abweichungen der Lieferungen von den Bestellmengen sind im Rahmen handelsüblicher Mengentoleranzen möglich, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie hinsichtlich einzelner Teillieferungen. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 14 Tage vor dem Liefertermin mitzuteilen. Mehrkosten, die durch eine verspätete Mitteilung oder nachträgliche Änderung hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht werden, gehen zu seinen Lasten.
13. Durch die Bezahlung von Werkzeuganteilkosten oder Werkzeugkosten, sowie Herstellungskosten für Muster und andere Fertigungsmittel (Formen, Schablonen, etc.) erwirbt der Kunde in keinem Fall Eigentum an / ein Anrecht auf die Werkzeuge selbst, es sei denn individualvertraglich ist etwas Abweichendes vereinbart. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Werkzeuge werden vielmehr unser Eigentum. Wir verpflichten uns, die Werkzeuge für die Dauer eines Jahres nach der letzten vertragsgemäßen Lieferung für den Kunden aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Kunden mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, so verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Werkzeugkosten vor. Dabei werden vor Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.

II. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die erbrachten Lieferungen und Leistungen werden auf Grundlage der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung mitgeteilten Preise, zzgl. der jeweils gültigen USt., abgerechnet. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. An unsere Preise sind wir nach Vertragsschluss bei Einzelaufträgen längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten, bei Dauerschuldverhältnissen längstens 4 Wochen ab Vertragsschluss gebunden. Nach dieser Frist sind wir bei einer nach Vertragsschluss eintretenden Erhöhung der Produktionskosten berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen und den am Tag der Lieferung/Leistung gültigen Preis zu berechnen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Lieferung/Leistung über einen Zeitraum von 3 Monaten bei Einzelaufträgen und von 4 Wochen bei Dauerschuldverhältnissen ab Vertragsschluss aus Gründen verzögert, die allein der Kunde zu vertreten hat, oder die allein in seinen Risikobereich fallen. Beträgt bei Einzelaufträgen die Preiserhöhung mehr als 5% des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Kunde es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt. Die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aufgrund von Preiserhöhungen ist nur nach einschlägigen gesetzlichen Vorschriften oder den diese ergänzenden oder zulässig abbedingenden sonstigen Regelungen der Parteien möglich.
3. Müssen bestellte Waren infolge Annahmeverzugs des Kunden bei uns verwahrt werden, so behalten wir uns vor, hierfür ein angemessenes gesondertes Entgelt zu berechnen.
4. Der Kaufpreis für die gelieferten Waren / das Leistungsentgelt ist sofort nach Lieferung/Leistung zur Zahlung fällig, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Leistungen steht. Auf Wechsel und Akzeptzahlungen wird kein Skonto gewährt. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs Statt, angenommen. Die Forderung gilt erst nach endgültiger Einlösung oder Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle eines Wechsel- oder Scheckprotestes können wir unter Rückgabe des Wechsels oder Schecks sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlung durch Bank- oder Postüberweisung gilt die Zahlung mit der Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.
5. Wir behalten uns vor, eine Vorauszahlung oder Sicherheit vom Kunden zu verlangen.
6. Wenn uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, z.B. der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, so werden unsere Forderungen jedenfalls sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, wahlweise unsere weiteren Leistungen zu verweigern, bereits ausgelieferte Waren zurückzuverlangen, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, entgegengenommene Schecks oder Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen, oder vom Vertrag schadensersatzfrei zurückzutreten.
7. Ziffer 6. gilt sinngemäß für den Fall, dass Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns bestehen.
8. Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 I BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

III. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für uns; wenn der Wert des uns gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht uns gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, sind sich die Menz Industriedienstleistungs-GmbH und der Kunde darüber einig, dass der Kunde uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach dieser Ziffer III. (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Kunde sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
5. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer III. (Eigentumsvorbehalt) an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung von unseren Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
10. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde-liegende Forderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

IV. HÖHERE GEWALT, NICHTVERFÜGBARKEIT

1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Hierüber werden wir den Kunden umgehend informieren.
2. Der höheren Gewalt stehen Transportbehinderungen, Betriebsstörungen und sonstige Umstände, die wir auch bei Anwendung der uns in eigenen Angelegenheiten obliegenden Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleich.
3. Ist von uns eine Lieferung geschuldet, so bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

V. ABNAHME UND GEWÄHR- LEISTUNG, UNTERNEHMERREGRESS

1. Für den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes ist auf den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges abzustellen.
2. Ausgenommen berechtigter Abnahmeverweigerung ist der Kunde zur Übernahme und Abnahme verpflichtet, sobald wir ihm die Bereitstellung der Ware anzeigen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Im Falle eines berechtigten Rücktritts nach Annahmeverzug wird der Auftragsgegenstand von uns kurzfristig zu marktüblichen Preisen veräußert. Ist eine Veräußerung nicht möglich, so wird der Auftragsgegenstand entsorgt oder wiederverwertet. Von den Verkaufserlösen / dem Wert der Wiederverwertung werden die Kosten der Produktion, der Verwahrung und der Veräußerung/Wiederverwertung in Abzug gebracht. Die Kosten einer gegebenenfalls erforderlichen Entsorgung hat der Kunde zu tragen.
3. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Empfänger, spätestens ab Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Erfolgt die Versendung an den Kunden durch einen Spediteur, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den beauftragten Spediteur auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4. Liegt dem Geschäft ein Kaufvertrag zugrunde, so hat der Kunde die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB zu erfüllen. In allen anderen Fällen hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen. Insbesondere sind offensichtliche Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen.
5. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gemäß Ziffer 4. geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben haben.
6. Wir leisten für Mängel Gewähr durch Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung/-leistung; wir sind im Rahmen der Nacherfüllung jedoch in keinem Fall zur Neulieferung bzw. -herstellung oder zum erneuten Erbringen der Leistungen verpflichtet. Das Verlangen des Kunden auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Das Wahlrecht nach Satz 1 steht entgegen Satz 1 im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB dem Kunden zu. Ist nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Unsere Haftung ist gemäß Ziffer VI. beschränkt. Der Unternehmerregress ist gem. Ziffer 12 beschränkt. Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach Ziffer IX.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der ausdrücklichen schriftlichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB oder § 639 BGB (Erklärung des Verkäufers/Unternehmers, dass der Kaufgegenstand/das Werk bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass das der Verkäufer/Unternehmer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Garantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
10. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Kunde keine Rechte bezüglich der übrigen mangelfreien Teilmengen herleiten. Dies gilt auch für die Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
11. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
12. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN, VORAUSSETZUNGEN FÜR RÜCKTRITTSRECHT

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer der in Satz 1 oder Satz 3 dieser Ziffer 1 aufgeführten Fälle vorliegt. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder – ausnahmsweise – eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder des Werkes übernommen haben. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein weiterer der in Satz 1 oder Satz 3 der Ziffer 1 aufgeführten Fälle vorliegt. Der maximale Schadensersatzanspruch übersteigt jedoch keinesfalls: a) den Wert, der von uns am Kundenteil durchgeführten Leistung, b) den Wert, des für den Kunden von uns produzierten Artikel.
2. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer VII, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer VIII.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, kann er vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Falle von Mängeln gelten statt des vorstehenden Satzes jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung/Leistung besteht.

VII. LIEFERZEIT UND HAFTUNG BEI LEISTUNGS-/ LIEFERVERZÖGERUNGEN

1. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer-/Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften bei Verzögerung der Lieferung/Leistung
a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder seitens eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie
b) bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
6. nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein weiterer der in Satz 1 aufgeführten Fälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des Satz 1 und Satz 2 wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung und statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10% des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer 5 gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Auch der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall des Satz 1 gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer VI., dort Ziffer 5., bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6. Werden Versand, Abholung oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VIII. HAFTUNG BEI UNMÖGLICHKEIT

1. Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 aufgeführten Fälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des Satz 1 und des Satz 2 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung/des Werkes, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Begrenzung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall des Satz 1 gegeben ist.
2. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
3. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziffer VI., dort Ziffer 5., dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. VERJÄHRUNG

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 ausgenommenen Fälle unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
2. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 1. gelten – vorbehaltlich Ziffer 3. – auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer 1. Satz 1.
3. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 1. und Ziffer 2. gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder des Werkes übernommen haben gelten generell die gesetzlichen Verjährungsfristen.
b) Für Schadensersatzansprüche gelten zudem bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

1. Als Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen, auch für Wechsel- und Scheckklagen, gilt Benshausen.
2. Als Gerichtsstand für beide Teile gilt Meiningen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder dessen Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XI. RECHTSGÜLTIGKEIT

1. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift, wenn diesbezüglich keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde.
2. Für das gesamte Vertragsverhältnis und alle mit ihm im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Benshausen, Juli 2014